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Satzung

Satzung

der Bundesarbeitsgemeinschaft Sport und berufliche Bildung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Bundesarbeitsgemeinschaft Sport und berufliche Bildung“ mit dem Zusatz „e.V.“ nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Osnabrück. Er hat seinen Sitz in Osnabrück. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports in der beruflichen Bildung in schulischen und außerschulischen Kontexten sowie der Kooperation zwischen den verantwortlichen Einrichtungen und Trägern (z.B. Hochschulen, Schulen, Studienseminaren, Ausbildungsbetrieben, Bildungsverwaltung, weiteren Trägern).

Dabei wird Sport in einem umfassenden Sinn verstanden und erfasst alle Formen von Bewegung, Spiel und Sport.

Diesem Zweck dienen insbesondere die Analyse von Rahmenbedingungen und der Praxen des Sports in der beruflichen Bildung,der überregionale (auch internationale) Austausch von Erfahrungen und Ergebnissen zwischen den Bildungseinrichtungen sowie zwischen beruflicher Bildungspraxis, Lehrerbildung, Forschung und Bildungsverwaltung, die Entwicklung und Veröffentlichung neuer Formen und Inhalte für den Unterricht und weiterer Bildungsangebote,Empfehlungen zur Aus- und Fortbildung von Sportlehrer/innen und Ausbilder/innen im Berufsschul- und Betriebssport,die Veröffentlichung einschlägiger Literatur, soweit diese den Sport in der Berufsschule oder im Betrieb betrifft.

Der Verein bemüht sich insbesondere um die Durchführung der Hochschultage Berufliche Bildung - i.d.R. durch die Gestaltung einer eigenen Fachtagung. Der Verein unterstützt Mitglieder in eigenen, mit der BAG abgestimmten Arbeitsvorhaben.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle den Zweck des Vereins unterstützende natürliche Personen sein (z.B. Lehrer/innen, Ausbilder/innen, Hochschullehrer/innen, Student/innen, Referendar/innen, Übungsleiter/innen). Des Weiteren können Mitglieder alle juristischen Personen werden, die bereit sind, die Ziele des Vereins zu fördern (z.B. Schulen, Behörden, Betriebe, Krankenkassen).

Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben. Sie endet

- durch Erlöschen der als Mitglied beigetretenen juristischen Personen oder Auflösung des nichtrechtsfähigen Vereins,

- durch Austritt aus dem Verein; dieser erfolgt durch schriftliche Anzeige,

- durch Tod,

- durch Ausschluss, wenn das Mitglied den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt oder ihn durch sein Verhalten schädigt; über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.

§ 4 Organe

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

§ 5 Vorstand

Der Vorstand besteht aus einer oder einem Vorsitzenden (Sprecher/in), zwei stellvertretenden Vorsitzenden (Sprecher/innen) und einer Schatzmeisterin oder einem Schatzmeister.

Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung verantwortlich, stellt die Zwei-Jahresrechnung auf, verwaltet das Vereinsvermögen und führt die Geschäfte des Vereins. Hierfür kann sie/er sich eine Geschäftsordnung geben.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den Vorsitzenden vertreten. Im Falle der Verhinderung der/des Vorsitzenden können die beiden stellvertretenden Vorsitzenden oder der/die Schatzmeister/in und ein/e stellvertretende/r Vorsitzende/r den Verein gemeinschaftlich vertreten. Die Verhinderung muss nicht nachgewiesen werden.

Der Vorstand ist bei Bedarf durch die/den erste/n Vorsitzende/n, im Verhinderungsfall durch einen der beiden Stellvertreter, einzuberufen. Die Einladung erfolgt i.d.R. acht Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung. In Ausnahmefällen genügt eine Frist von mindestens zwei Tagen bei telefonischer Bekanntgabe. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.

Der Vorstand kann Satzungsänderungen durchführen, soweit diese vom zuständigen Amtsgericht oder vom zuständigen Finanzamt verlangt werden.

Die/der Vorsitzende vertritt den Verein im Koordinierungsausschuss der Arbeitsgemeinschaft Hochschultage Berufliche Bildung.

§ 6 Besondere Vertreter/innen

Der Vorstand kann für bestimmte Geschäfte und Handlungen besondere Vertreter/innen benennen. Diese bedürfen auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung der Bestätigung.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens alle zwei Jahre einzuberufen. Den Vorsitz

führt die/der Vorsitzende oder im Falle ihrer/seiner Verhinderung eine/r der stellvertretenden Vorsitzenden.

Die Einladung zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt mindestens zwei Wochen, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin durch die/den Vorsitzende/n. Neben Ort und Zeit der Versammlung soll sie die vorgesehene Tagesordnung enthalten.

Die Einladung hat schriftlich zu erfolgen.

Auf Beschluss des Vorstandes oder auf Wunsch eines Fünftels aller Mitglieder muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Die Tagesordnung muss den Grund der Einladung enthalten.

Die frist- und formgerecht geladene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Auf Antrag eines Mitglieds ist geheim abzustimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich festzulegen und von der/dem Vorsitzenden der Versammlung und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen. Der/die Protokollführer/in ist zu Beginn der Versammlung zu wählen.

Für die ordentliche Mitgliederversammlung sind regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung:

1. die Grundsätze der Tätigkeit des Vereins

2. der Zwei-Jahresbericht

3. der Rechnungsbericht der Schatzmeisterin/des Schatzmeisters

4. die Entlastung und Neuwahl des Vorstandes

5. die Bestellung besonderer Vertreter/innen (gemäß § 6)

6. die Wahl des Beirates für die Herausgabe von Materialien und Literatur

7. die Wahl weiterer Beiräte für besondere Aufgaben

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von zwei Jahren.

Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis der neue Vorstand gewählt ist. Die Wahl erfolgt für jeden der zu besetzenden Posten einzeln. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so findet auf der nächsten Vorstandssitzung eine Nachbenennung bzw. auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl statt.

§ 8 Beiräte

Zur Unterstützung des Vereinszwecks können vom Vorstand Beiräte für besondere Aufgaben berufen werden. Ein ständiger Beirat ist mit der Herausgabe von Materialien und Literatur befasst. Alle Beiräte bedürfen der Bestätigung auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 9 Beiträge

Es wird ein Jahresmitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.

§ 10 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Sport und Berufsbildung, Wissenschaft und Forschung.

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 19. November 2011 in Osnabrück.